Der Verkauf einer deutschen GmbH an einen ausländischen Erwerber ist kein gewöhnlicher Anteilsübertragungsvorgang. Neben dem deutschen GmbH-Recht greifen steuerliche Sonderregelungen, möglicherweise außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflichten und je nach Käufersitz auch europäische oder bilaterale Abkommen. Wer den Prozess unterschätzt, riskiert erhebliche Nachzahlungen, Bußgelder oder im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit des Vertrags.
Gesellschaftsrechtliche Grundlagen bleiben deutsches Recht
Unabhängig davon, wo der Käufer seinen Sitz hat, richtet sich die Übertragung von GmbH-Anteilen nach dem GmbH-Gesetz. Anteile an einer deutschen GmbH können nur durch notariell beurkundeten Abtretungsvertrag wirksam übertragen werden, § 15 GmbHG. Diese Formpflicht gilt absolut, auch wenn Käufer und Verkäufer ihren Vertrag lieber im Ausland unterzeichnen würden. Ein im Ausland geschlossener Vertrag ohne deutsche Notarsbeurkundung ist nichtig.
Nach der Beurkundung muss die Gesellschafterliste beim Handelsregister aktualisiert werden. Der neue Gesellschafter gilt erst mit Einreichung der aktualisierten Liste gegenüber der Gesellschaft als legitimiert. Diese Frist sollte nicht unterschätzt werden: In der Praxis entstehen durch verzögerte Einreichungen regelmäßig Streitigkeiten über Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte.
Außenwirtschaftsrechtliche Prüfung: Wann schaltet sich das BMWi ein?
Seit der Verschärfung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) im Jahr 2020 sind deutlich mehr Transaktionen meldepflichtig oder genehmigungsbedürftig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kann den Erwerb von GmbH-Anteilen durch Nicht-EU-Ausländer prüfen, wenn der Erwerber mindestens 25 Prozent der Stimmrechte übernimmt und die GmbH in einem sicherheitsrelevanten Sektor tätig ist.
Sicherheitsrelevante Sektoren sind in § 55a AWV aufgelistet und umfassen unter anderem kritische Infrastruktur, Rüstung, bestimmte Softwaretechnologien und Gesundheitsversorgung. Für besonders kritische Bereiche gilt bereits eine Meldeschwelle von 10 Prozent. Verstöße gegen Meldepflichten können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Bei Käufern aus bestimmten Drittstaaten besteht zudem ein faktisches Genehmigungserfordernis, das sich über mehrere Monate hinziehen kann.
Steuerliche Konsequenzen für den Verkäufer
Der Veräußerungsgewinn unterliegt grundsätzlich der deutschen Besteuerung, wenn der Verkäufer in Deutschland ansässig ist. Bei natürlichen Personen greift das Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des Gewinns sind steuerpflichtig, 40 Prozent bleiben steuerfrei. Hält eine GmbH die Anteile, sind Veräußerungsgewinne zu 95 Prozent steuerfrei, § 8b KStG. Diese Unterschiede machen die Frage der Verkäuferstruktur zu einem zentralen Planungsthema.
Problematischer wird es, wenn der Verkäufer kurz vor dem Verkauf ins Ausland verzieht. § 6 AStG regelt die sogenannte Wegzugsbesteuerung: Wer Deutschland verlässt und dabei Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, die mindestens ein Prozent betragen, muss den bisher nicht realisierten Wertzuwachs versteuern, selbst wenn kein Verkauf stattgefunden hat. Bei einem Unternehmenswert von beispielsweise drei Millionen Euro und einem ursprünglichen Kaufpreis von 50.000 Euro kann das eine sofortige Steuerlast von mehreren hunderttausend Euro bedeuten, ohne dass dem Steuerpflichtigen Liquidität aus dem Verkauf zugeflossen ist.
Wer konkrete Abläufe und Gestaltungsoptionen beim GmbH ins Ausland verkaufen verstehen möchte, findet in der Praxisliteratur und bei spezialisierten Beratern strukturierte Vorgehensweisen, die steuerliche und rechtliche Aspekte von Anfang an verzahnen.
Due Diligence: Was ausländische Käufer besonders prüfen
Ausländische Investoren, insbesondere aus dem angelsächsischen Raum, erwarten eine umfassende Legal und Financial Due Diligence. Dabei stoßen sie auf Besonderheiten des deutschen Rechts, die im Ausland unbekannt sind. Dazu gehören unter anderem:
- Die Stammkapitalpflicht und mögliche Nachschussobliegenheiten der Gesellschafter
- Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG, die auch nach dem Verkauf nachwirken kann
- Laufende Pensionsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern und ehemaligen Geschäftsführern
- Steuerliche Betriebsprüfungsrisiken für offene Veranlagungsjahre
- Bestehende Gesellschafterdarlehen und ihre steuerliche Einordnung
Diese Punkte führen in der Verhandlung regelmäßig zu Kaufpreisabschlägen oder zu umfangreichen Garantie- und Freistellungsklauseln im Share Purchase Agreement (SPA). Verkäufer sollten diese Aspekte bereits vor Beginn des Verkaufsprozesses bereinigen oder zumindest transparent dokumentieren.
Vertragsgestaltung und Rechtswahl
Der Kaufvertrag kann grundsätzlich einer ausländischen Rechtsordnung unterstellt werden, soweit das europäische Kollisionsrecht (Rom-I-Verordnung) das zulässt. In der Praxis wählen die Parteien häufig englisches Recht für den SPA, weil es international standardisiert und den angelsächsischen Käufern vertrauter ist. Die Formpflicht des § 15 GmbHG bleibt davon unberührt: Der Abtretungsvertrag selbst muss trotzdem vor einem deutschen Notar beurkundet werden.
Für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag empfiehlt sich eine Schiedsklausel mit einem renommierten Schiedsgericht, etwa der ICC in Paris oder dem DIS in Deutschland. Staatliche Gerichtsverfahren über mehrere Instanzen können in grenzüberschreitenden Streitigkeiten leicht fünf bis sieben Jahre dauern und erhebliche Kosten verursachen.
Behördliche Meldepflichten nicht vergessen
Neben der außenwirtschaftsrechtlichen Prüfung bestehen weitere Meldepflichten. Die Deutsche Bundesbank erfasst grenzüberschreitende Direktinvestitionen: Erwirbt ein Ausländer Anteile an einer deutschen GmbH im Wert von mehr als drei Millionen Euro, ist dies nach § 64 AWV zu melden. Die Meldung muss innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen, in dem die Transaktion stattgefunden hat.
Hinzu kommt die kartellrechtliche Fusionskontrolle. Das Bundeskartellamt ist zuständig, wenn bestimmte Umsatzschwellen erreicht werden: weltweit mehr als 500 Millionen Euro und mindestens zwei beteiligte Unternehmen mit je mehr als 25 Millionen Euro Inlandsumsatz. Auf europäischer Ebene greift die EU-Fusionskontrollverordnung bei noch höheren Schwellenwerten. Wird eine anmeldepflichtige Transaktion vollzogen, ohne dass die Freigabe vorliegt, gilt das Vollzugsverbot als verletzt, mit der Folge der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags.
Der Verkauf einer deutschen GmbH ins Ausland ist damit ein Vorgang, der mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig berührt. Eine frühzeitige Einbindung von Notar, Steuerberater und auf M&A spezialisierten Anwälten ist keine Vorsichtsmaßnahme, sondern schlichte Notwendigkeit, um den Prozess sauber und ohne kostspielige Fehler abzuschließen.