Barrierefreiheitserklärung richtig formulieren

Seit dem 23. September 2020 müssen alle öffentlichen Stellen in Deutschland für ihre Websites eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Für mobile Anwendungen gilt die Pflicht seit dem 23. Juni 2021. Die rechtliche Grundlage bildet die EU-Richtlinie 2016/2102 sowie die nationalen Umsetzungsgesetze der Länder, etwa das Bayerische E-Government-Gesetz oder das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes. Wer die Erklärung schlicht vergisst oder inhaltlich unvollständig ausfüllt, muss mit Rügen durch die zuständigen Überwachungsstellen rechnen.

Was die Erklärung zwingend enthalten muss

Der Mindestinhalt ist in Anhang I der EU-Richtlinie definiert und durch die Durchführungsbeschlüsse der Kommission konkretisiert. Folgende Angaben sind verpflichtend:

  • Konformitätsstatus: vollständig konform, teilweise konform oder nicht konform mit der WCAG 2.1 auf Stufe AA
  • Nicht barrierefreie Inhalte mit Benennung der konkreten Abschnitte und Begründung, warum sie nicht konform sind
  • Datum der letzten Überprüfung des Zugänglichkeitsstatus
  • Feedback-Mechanismus: eine Kontaktmöglichkeit, über die Nutzende Mängel melden können
  • Link zur Durchsetzungsstelle des jeweiligen Bundeslandes
  • Verfahren zur Durchsetzung, das heißt der Hinweis, an wen sich Betroffene wenden können, wenn die Behörde auf eine Meldung nicht reagiert

Viele Erklärungen scheitern bereits an der korrekten Benennung des Konformitätsstatus. „Wir bemühen uns um Barrierefreiheit“ ist keine gültige Statusangabe. Die drei vorgegebenen Formulierungen sind verbindlich und dürfen nicht durch eigene Varianten ersetzt werden.

Den richtigen Konformitätsstatus bestimmen

Der Status „vollständig konform“ darf nur angegeben werden, wenn die Website alle Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA erfüllt. Das ist in der Praxis selten der Fall. Schon ein einziges Bild ohne Alternativtext, ein PDF ohne Lesezeichenstruktur oder ein Formularfeld ohne korrekte Beschriftung genügt, um in den Status „teilweise konform“ zu wechseln.

„Nicht konform“ ist der Status, wenn grundlegende Barrieren vorhanden sind oder gar keine Prüfung stattgefunden hat. Wer diesen Status wählt, muss im gleichen Atemzug einen Zeitplan für die Behebung angeben, sonst ist die Erklärung formal unvollständig.

Empfehlenswert ist ein strukturierter Test vor der Ersterstellung. Automatisierte Prüfwerkzeuge wie axe oder WAVE decken rund 30 bis 40 Prozent aller WCAG-Verstöße auf. Den Rest findet man nur durch manuelle Prüfung und Tests mit Hilfstechnologien wie Screenreadern. Eine realistische Selbsteinschätzung auf Basis von ausschließlich automatischen Tests führt regelmäßig zu falschen Statusangaben.

Nicht barrierefreie Inhalte konkret benennen

Hier liegt ein zentrales Problem vieler veröffentlichter Erklärungen. Formulierungen wie „Einige PDFs sind möglicherweise nicht vollständig barrierefrei“ erfüllen die Anforderungen nicht. Die Erklärung muss die betroffenen Inhalte identifizierbar beschreiben und den Grund für die fehlende Konformität nennen.

Zulässige Begründungen sind:

  • unverhältnismäßige Belastung (nach Artikel 5 der Richtlinie, mit Dokumentationspflicht)
  • Inhalte, die außerhalb der Kontrolle der öffentlichen Stelle liegen (etwa eingebettete Karten eines Drittanbieters)
  • Inhalte, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und seitdem nicht wesentlich überarbeitet wurden

Wer sich auf unverhältnismäßige Belastung beruft, muss das intern dokumentieren und auf Nachfrage belegen können. Eine pauschal behauptete Belastung ohne Kostenabschätzung reicht nicht aus. Einige Länder verlangen diese Dokumentation sogar proaktiv als Anlage zur Erklärung.

Sprache und Aufbau der Erklärung

Die Erklärung muss in der Sprache des Webangebots verfügbar sein. Bei mehrsprachigen Websites bedeutet das: für jede Sprachversion eine eigene Erklärung. Sie muss von jeder Seite des Angebots aus erreichbar sein, typischerweise über einen Link in der Fußzeile. Der Link sollte als „Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheitserklärung“ beschriftet sein, nicht nur mit einem Icon.

Wer unsicher ist, wie eine regelkonforme Erklärung strukturell aussehen soll, findet in den Mustertexten der Überwachungsstellen gute Ausgangspunkte. Auch eine fertig aufbereitete Barrierefreiheitserklärung als Vorlage kann helfen, die formalen Anforderungen korrekt abzubilden, ohne die inhaltliche Prüfung des eigenen Angebots zu ersetzen.

Sprache und Lesbarkeit spielen ebenfalls eine Rolle. Die Erklärung muss selbst barrierefrei sein. Ein Dokument im PDF-Format, das als Scan eingescannt wurde und keinen durchsuchbaren Text enthält, erfüllt diese Anforderung nicht. Eine HTML-Seite ist das Format der Wahl.

Aktualisierungspflichten nicht unterschätzen

Eine Barrierefreiheitserklärung ist kein einmaliger Verwaltungsakt. Sie muss aktuell gehalten werden. Konkret bedeutet das: Wer neue Inhalte veröffentlicht, neue Funktionen einführt oder seine Website technisch überarbeitet, muss prüfen, ob sich der Konformitätsstatus geändert hat. Eine Erklärung mit Prüfdatum aus dem Jahr 2021, die 2025 noch unverändert online steht, ist ein Signal, das Überwachungsstellen ernst nehmen.

Die Überwachungsstellen der Länder führen stichprobenartige Kontrollen durch. In Bayern ist das der Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Bundesbehörden werden von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit überwacht. Beanstandungen werden dokumentiert und können öffentlich gemacht werden.

Typische Fehler und wie man sie vermeidet

Eine Auswertung öffentlich zugänglicher Erklärungen zeigt wiederkehrende Mängel:

  • Fehlender oder falscher Link zur Durchsetzungsstelle des Bundeslandes
  • Kein Datum der letzten Überprüfung angegeben
  • Feedback-Mechanismus vorhanden, aber Rückmeldungen werden nicht bearbeitet
  • Konformitätsstatus „vollständig konform“ trotz offensichtlicher Mängel
  • Erklärung als nicht barrierefreies PDF veröffentlicht
  • Inhalt aus einem Mustertext übernommen, ohne an das eigene Angebot angepasst zu werden

Gerade der letzte Punkt ist häufig. Wer einfach einen Standardtext übernimmt und „Musterbehörde“ durch den eigenen Namen ersetzt, aber keine eigene Prüfung durchführt, erfüllt die Anforderungen formal nicht. Die Erklärung muss das tatsächliche Angebot beschreiben, nicht ein ideales.

Ein pragmatischer Ablauf für Behörden, die ihre Erklärung erstmals erstellen oder überarbeiten wollen: zunächst automatisierte Tests durchführen und die Ergebnisse dokumentieren, dann eine manuelle Stichprobenprüfung der wichtigsten Seiten vornehmen, den Konformitätsstatus auf dieser Basis festlegen, alle nicht konformen Inhalte konkret benennen und Fristen für die Behebung setzen. Erst dann die Erklärung veröffentlichen und als laufende Aufgabe in den Redaktionsalltag integrieren.

Redaktion Behörden.net

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