Gutachterkosten nach Unfall: Wer zahlt was?

Ein Auffahrunfall, ein Parkrempler, ein Zusammenstoß an der Kreuzung: Sobald ein fremdes Fahrzeug beschädigt ist, braucht es in der Regel ein Sachverständigengutachten. Das kostet Geld. Wer dieses Geld am Ende trägt, ist gesetzlich geregelt, wird in der Praxis aber regelmäßig zum Streitpunkt zwischen Geschädigten und Haftpflichtversicherungen.

Grundregel: Der Verursacher haftet, die Versicherung zahlt

Wer einen Unfall verursacht, haftet nach Paragraf 7 des Straßenverkehrsgesetzes für alle daraus entstehenden Schäden. Dazu gehören nicht nur Reparaturkosten, sondern ausdrücklich auch die Kosten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers muss diese Kosten erstatten, sofern das Gutachten zur Schadenfeststellung erforderlich war.

Entscheidend ist das Wort „erforderlich“. Die Rechtsprechung hat dazu eine klare Grenze entwickelt: Bei einem Schaden ab etwa 700 bis 750 Euro gilt ein Gutachten grundsätzlich als notwendig. Unterhalb dieser Grenze wird üblicherweise ein einfacher Kostenvoranschlag der Werkstatt als ausreichend angesehen. Wer bei einem Bagatellschaden von 400 Euro ein teures Vollgutachten in Auftrag gibt, riskiert, auf einem Teil der Kosten sitzenzubleiben.

Was ein Gutachten kosten darf

Kfz-Gutachter berechnen ihre Leistungen nach dem sogenannten Grundhonorar, das sich am festgestellten Reparaturschaden orientiert, zuzüglich Nebenkosten für Fahrtweg, Fotos, Porto und Schreibauslagen. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Gebührenordnung. Stattdessen orientiert sich die Branche an Honorartabellen der einschlägigen Verbände.

Ein Beispiel aus der Praxis: Bei einem Reparaturschaden von 4.000 Euro liegt das Sachverständigenhonorar je nach Region und Anbieter typischerweise zwischen 500 und 700 Euro brutto inklusive Nebenkosten. Bei 8.000 Euro Reparaturkosten können es 800 bis über 1.000 Euro werden. Die Versicherung des Unfallverursachers muss diese Beträge erstatten, solange sie im marktüblichen Rahmen bleiben.

Problematisch wird es, wenn Versicherer die Rechnung kürzen. Das passiert häufig: Der Sachverständige stellt 680 Euro in Rechnung, die Versicherung überweist 520 Euro und beruft sich dabei auf eigene Prüfprogramme wie BVSK oder Audatex. Betroffene sollten wissen, dass diese Kürzungen in vielen Fällen vor Gericht keinen Bestand haben. Mehrere Amtsgerichte und Landgerichte haben entschieden, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, einen Preisvergleich unter Sachverständigen anzustellen.

Den richtigen Gutachter beauftragen

Viele Unfallgeschädigte machen den Fehler, einen Sachverständigen zu wählen, den ihnen die gegnerische Versicherung empfiehlt. Das ist rechtlich zulässig, birgt aber ein strukturelles Problem: Ein von der Versicherung vermittelter Gutachter kann in einem Interessenkonflikt stehen. Das Recht, den Sachverständigen frei zu wählen, liegt beim Geschädigten.

Wer in der Region Ruhrgebiet nach einem Unfall eine unabhängige Einschätzung benötigt, kann beispielsweise einen lokalen Anbieter direkt Kfz-Gutachter Dortmund beauftragen und damit sicherstellen, dass kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Versicherungsgesellschaft besteht. Ein regionaler Gutachter kennt außerdem lokale Werkstattpreise, was die Plausibilität des Gutachtens gegenüber der Versicherung stärkt.

Grundsätzlich gilt: Der Gutachter sollte öffentlich bestellt und vereidigt oder durch einen anerkannten Verband zertifiziert sein. Erste Orientierung bieten die Kammern der Länder sowie Verbände wie der BVSK oder der TÜV.

Streitpunkt Restwert und Totalschaden

Besonderer Konfliktstoff steckt in Totalschadensfällen. Erklärt der Sachverständige das Fahrzeug für wirtschaftlich nicht reparierbar, berechnet er einen Wiederbeschaffungswert und einen Restwert. Die Differenz ergibt den Entschädigungsanspruch.

Versicherungen übermitteln nach Erhalt des Gutachtens oft innerhalb weniger Tage Restwertangebote von spezialisierten Aufkäufern, die deutlich über dem im Gutachten angesetzten Restwert liegen. Nimmt der Geschädigte ein solches Angebot nicht an und verkauft das Fahrzeug zu einem niedrigeren Preis, zieht die Versicherung die Differenz von der Entschädigungssumme ab. Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Jahr 2010 (Az. VI ZR 211/09) entschieden, dass der Geschädigte ein solches Angebot grundsätzlich berücksichtigen muss, sofern es seriös und verbindlich ist.

Mitschuld und Quotelung

Nicht jeder Unfall hat einen eindeutigen Alleinverursacher. Bei geteilter Schuld werden die Kosten quotiert. Trägt jede Seite 50 Prozent der Schuld, erstattet die gegnerische Versicherung auch nur 50 Prozent der Gutachterkosten. Die eigene Kaskoversicherung übernimmt in solchen Fällen nur dann die Gutachterkosten, wenn der Vertrag das ausdrücklich einschließt, was bei einfachen Teilkasko-Verträgen meistens nicht der Fall ist.

Eine Ausnahme gilt beim Zusammenstoß mit einem Wild oder bei Hagelschäden: Hier zahlt die Teilkasko, aber ein Gutachten wird von den meisten Versicherern akzeptiert oder sogar verlangt, bevor eine Zahlung erfolgt.

Vorgehen bei Kürzungen: Was Betroffene tun können

Wenn die Versicherung Gutachterkosten kürzt, sind folgende Schritte sinnvoll:

  • Schriftliche Begründung der Kürzung anfordern
  • Kürzungsschreiben mit der Originalrechnung des Sachverständigen abgleichen
  • Den Sachverständigen informieren, da dieser die Forderung häufig selbst weiterverfolgt
  • Bei Ablehnung: Anwalt einschalten oder Schlichtungsstelle der Versicherungsbranche (Versicherungsombudsmann) anrufen
  • Klage beim zuständigen Amtsgericht, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt

Die Erfahrung zeigt, dass viele Versicherer nach einem anwaltlichen Mahnschreiben einlenken, weil das Kostenrisiko eines Verfahrens die eingesparte Summe übersteigt. Wer den Anwalt einschaltet, kann dessen Kosten ebenfalls vom Schädiger ersetzt verlangen, sofern der Anwalt zu Recht beauftragt wurde.

Gutachterkosten sind kein Randthema im Unfallschadenrecht. Sie sind Teil des vollständigen Schadensersatzanspruchs. Wer die Grundregeln kennt und frühzeitig einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt, schützt sich vor unnötigen Verlusten.

Redaktion Behörden.net

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