Die Wohnsitz-Ummeldung ist nach § 17 Abs. 1 BMG innerhalb von 14 Tagen nach dem tatsächlichen Einzug beim zuständigen Bürgeramt zu erledigen — kostenlos, mit Personalausweis und Wohnungsgeberbestätigung. Wer die Frist versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro nach § 54 BMG.
Die Ummeldung beim Bürgeramt ist gebührenfrei und dauert vor Ort 10–15 Minuten. Die gesetzliche Frist beträgt 14 Tage ab Einzug (§ 17 BMG). Benötigt werden Personalausweis oder Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. In ausgewählten Städten ist die Ummeldung seit 2024 auch online über die eWA-Funktion mit aktivierter eID möglich. Bei verspäteter Ummeldung droht ein Bußgeld zwischen 10 und 1.000 Euro — die Höhe variiert je nach Bundesland und Dauer der Versäumnis.
Welche Frist gilt für die Wohnsitz-Ummeldung nach einem Umzug?
Die gesetzliche Frist für die Wohnsitz-Ummeldung beträgt 14 Tage ab dem tatsächlichen Einzugsdatum — nicht ab dem Datum des Mietvertrags. § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) legt diese Frist verbindlich für alle Umzüge innerhalb Deutschlands fest, unabhängig davon, ob es sich um einen Umzug innerhalb derselben Stadt oder in eine andere Kommune handelt.
Die Frist beginnt am Tag des Einzugs und umfasst Wochenenden sowie Feiertage. Ein Einzug am Montag, dem 1. September 2026, setzt die Frist bis spätestens Montag, dem 15. September 2026. Die Frist gilt gleichermaßen für Haupt- und Nebenwohnsitz.
Das Bundesmeldegesetz unterscheidet 2 Fälle: die Ummeldung (Umzug innerhalb derselben Gemeinde) und die Anmeldung (Umzug in eine neue Gemeinde). In beiden Fällen beträgt die Frist 14 Tage. Eine Abmeldung am alten Wohnort ist bei Umzügen innerhalb Deutschlands nicht erforderlich — das neue Bürgeramt informiert die bisherige Meldebehörde automatisch.
Eine Voranmeldung vor dem Einzugstag ist gesetzlich nicht zulässig. Der Grund: Das Melderegister bildet den tatsächlichen Wohnort ab, nicht den geplanten. Das Bürgeramt akzeptiert die Ummeldung frühestens ab dem Einzugsdatum.
Die 14-Tage-Frist ist eine gesetzliche Pflicht, kein Richtwert. Auch wenn viele Bürgerämter bei kurzfristiger Terminknappheit kulant reagieren, besteht kein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung. Wer keinen Termin innerhalb der Frist bekommt, dokumentiert die Terminbuchung als Nachweis — das schützt in der Praxis vor Bußgeldern.
Welche Unterlagen brauche ich für die Ummeldung beim Bürgeramt?
Für die Ummeldung sind 3 Dokumente erforderlich: ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG und das ausgefüllte Anmeldeformular der jeweiligen Kommune. Ohne Wohnungsgeberbestätigung verweigert das Bürgeramt die Anmeldung.
Der Personalausweis muss gültig sein. Ein abgelaufenes Dokument wird nicht akzeptiert — die Beantragung eines neuen Ausweises dauert 3–6 Wochen. Wer keinen Personalausweis besitzt, legt den Reisepass vor. EU-Bürger nutzen ihren nationalen Personalausweis, Drittstaatsangehörige den Reisepass zusammen mit dem Aufenthaltstitel.
Das Anmeldeformular stellt jede Kommune als PDF-Download auf ihrer Website bereit. Es enthält 5 Pflichtangaben: vollständiger Name, Geburtsdatum, bisherige Adresse, neue Adresse und Einzugsdatum. In vielen Kommunen lässt sich das Formular online vorausfüllen und ausdrucken.
Die 5-Punkte-Ummelde-Checkliste
Die folgende Checkliste deckt alle Unterlagen und Vorbereitungen ab, die für einen reibungslosen Termin beim Bürgeramt nötig sind:
- Personalausweis oder Reisepass — gültig, bei Familien für jedes Mitglied
- Wohnungsgeberbestätigung — vom Vermieter unterschrieben, mit Einzugsdatum
- Anmeldeformular — vorab online ausfüllen und ausdrucken
- Geburtsurkunden der Kinder — bei Ummeldung mit minderjährigen Kindern
- Heiratsurkunde — bei gemeinsamer Ummeldung von Ehepartnern
Was ist die Wohnungsgeberbestätigung und wer stellt sie aus?
Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein Pflichtdokument nach § 19 BMG, das der Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug ausstellen muss. Sie bestätigt, dass eine bestimmte Person in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist, und dient der Verhinderung von Scheinanmeldungen.
Seit November 2015 ist die Wohnungsgeberbestätigung bei jeder An- und Ummeldung Pflicht. Der Vermieter ist rechtlich verpflichtet, das Dokument auszustellen. Eine Weigerung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet.
Die Bestätigung enthält 4 Pflichtangaben: Name und Anschrift des Vermieters, das Einzugsdatum, die vollständige Adresse der Wohnung und die Namen aller einziehenden Personen. Ein amtliches Formular gibt es nicht — jedes Dokument, das diese Angaben enthält und vom Vermieter unterschrieben ist, wird akzeptiert.
Eigentümer, die in ihre eigene Immobilie einziehen, füllen die Wohnungsgeberbestätigung selbst aus. Als Wohnungsgeber tragen sie ihren eigenen Namen ein. Ein Grundbuchauszug wird vom Bürgeramt in der Regel nicht verlangt, kann aber bei Nachfragen als Nachweis dienen.
Die Bestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden. In diesem Fall sendet der Vermieter sie digital an das Bürgeramt, und der Meldepflichtige erhält eine Transaktionsnummer als Nachweis.
Die häufigste Verzögerung bei der Ummeldung entsteht nicht durch fehlende Termine, sondern durch eine fehlende Wohnungsgeberbestätigung. Gerade bei privaten Vermietern ist das Dokument oft unbekannt. Wer den Vermieter frühzeitig informiert — am besten schon bei Mietvertragsabschluss — und ein vorausgefülltes Formular mitbringt, vermeidet Wartezeiten. Viele Kommunen stellen Mustervorlagen auf ihren Websites bereit, die der Vermieter nur noch unterschreiben muss.
Was kostet die Ummeldung beim Bürgeramt?
Die Ummeldung des Wohnsitzes beim Bürgeramt ist gebührenfrei. Weder für die Anmeldung noch für die Änderung der Adresse im Personalausweis fallen Kosten an. Das gilt bundesweit und unabhängig davon, ob die Ummeldung persönlich vor Ort oder online erfolgt.
Laut § 4 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) ist die Adressänderung im Chip des Personalausweises kostenlos. Das Bürgeramt aktualisiert den Datensatz direkt beim Termin. Ein neuer Aufkleber mit der geänderten Adresse wird auf die Rückseite des Ausweises aufgebracht.
Kosten entstehen ausschließlich bei Zusatzleistungen. Eine Meldebestätigung — also die schriftliche Bestätigung des neuen Wohnsitzes — kostet je nach Kommune zwischen 5 und 12 Euro. Sie ist für die Ummeldung selbst nicht erforderlich, wird aber von Banken, Versicherungen und Arbeitgebern als Adressnachweis verlangt.
Der Zweitwohnsitz verursacht in 3 von 4 deutschen Großstädten zusätzliche laufende Kosten: die Zweitwohnungssteuer. Berlin erhebt 15 % der Jahresnettokaltmiete, München 9 %. Die Steuer ist keine Gebühr des Bürgeramts, sondern wird separat vom Finanzamt festgesetzt.
Wie funktioniert die Online-Ummeldung über die eWA?
Die elektronische Wohnsitzanmeldung (eWA) ermöglicht die Ummeldung vollständig digital — ohne persönlichen Termin beim Bürgeramt. Der Prozess dauert 10–15 Minuten und liefert eine digitale Meldebestätigung als PDF. Voraussetzung sind 3 Dinge: ein Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion, die AusweisApp auf dem Smartphone und ein BundID-Nutzerkonto.
Die eWA wird seit 2024 schrittweise in deutschen Kommunen eingeführt. Stand August 2026 bieten unter anderem Hamburg, Dresden, Potsdam und Bremen die Online-Ummeldung an. Die vollständige Liste der teilnehmenden Kommunen veröffentlicht das Bundesministerium des Innern auf der Seite personalausweisportal.de.
Der Ablauf der Online-Ummeldung umfasst 4 Schritte:
- BundID-Konto anlegen — einmalige Registrierung unter id.bund.de mit eID-Verifizierung
- Anmeldeformular online ausfüllen — auf dem Serviceportal der Zielkommune
- Identität per eID bestätigen — Personalausweis an das Smartphone halten und PIN eingeben
- Wohnungsgeberbestätigung hochladen — als Scan oder Foto des unterschriebenen Dokuments
Nach Abschluss erhält der Antragsteller die digitale Meldebestätigung per Download. Die Adressänderung im Personalausweis erfolgt bei der Online-Variante nicht automatisch — dafür ist ein einmaliger Besuch beim Bürgeramt nötig.
Kommunen, die die eWA noch nicht anbieten, ermöglichen in vielen Fällen eine Online-Terminbuchung beim Bürgeramt. Die persönliche Vorsprache bleibt dann Pflicht, die Wartezeit vor Ort verkürzt sich auf 5–10 Minuten.
Was passiert bei verspäteter Ummeldung?
Eine verspätete Ummeldung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 BMG. Das Bußgeld liegt zwischen 10 und 1.000 Euro — die Höhe hängt von 3 Faktoren ab: der Dauer der Verspätung, dem Verschulden und dem Bundesland.
Bei einer Verspätung von wenigen Tagen bis Wochen verhängen die meisten Bürgerämter Bußgelder zwischen 10 und 30 Euro oder sprechen eine mündliche Verwarnung aus. Der Sachbearbeiter hat Ermessensspielraum. Bei einer Verspätung von mehreren Monaten steigt das Bußgeld auf 50 bis 200 Euro. Bei vorsätzlicher Nichtanmeldung über Jahre sind bis zu 1.000 Euro möglich.
Die Bußgeldobergrenzen variieren nach Bundesland. In Berlin, Bremen und Hamburg liegt das Maximum bei 500 Euro. In den übrigen Bundesländern gilt die BMG-Obergrenze von 1.000 Euro.
Die Praxis zeigt: Wer sich verspätet anmeldet und nachweist, dass kein Termin innerhalb der Frist verfügbar war, wird in der Regel nicht mit einem Bußgeld belegt. Eine Screenshot-Dokumentation der Terminbuchung oder eine Bestätigung des frühestmöglichen Termins dient als Nachweis.
Das Bürgeramt prüft die Fristüberschreitung anhand des Einzugsdatums auf der Wohnungsgeberbestätigung. Eine nachträgliche Änderung des Einzugsdatums auf dem Dokument ist eine Ordnungswidrigkeit sowohl für den Meldepflichtigen als auch für den Vermieter.
Welche Besonderheiten gelten bei Zweitwohnsitz und Ummeldung mit Kindern?
Bei einem Zweitwohnsitz gelten 2 zusätzliche Pflichten: die Anmeldepflicht nach § 21 BMG innerhalb der regulären 14-Tage-Frist und die mögliche Zweitwohnungssteuer durch die Kommune. Der Hauptwohnsitz ist nach § 22 BMG die vorwiegend benutzte Wohnung — bei Berufspendlern mit zwei Wohnungen ist das in der Regel die Wohnung am Arbeitsort.
Die Zweitwohnungssteuer erheben über 600 deutsche Kommunen (Stand 2026). Die Steuersätze liegen zwischen 5 und 18 Prozent der Jahresnettokaltmiete. Verheiratete mit gemeinsamer Hauptwohnung am selben Ort können die Steuer unter bestimmten Voraussetzungen umgehen, indem sie den Zweitwohnsitz als Hauptwohnsitz ummelden.
Bei der Ummeldung mit minderjährigen Kindern gelten 3 Regeln:
- Beide Elternteile müssen der Ummeldung zustimmen, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Der anmeldende Elternteil benötigt eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils.
- Ausweisdokumente der Kinder — Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass — müssen vorgelegt werden. Kinder unter 16 Jahren benötigen keinen eigenen Ausweis, wenn sie im Reisepass eines Elternteils eingetragen sind (bei älteren Pässen).
- Geburtsurkunden dienen als Nachweis der Eltern-Kind-Beziehung und werden vom Bürgeramt bei der Erstanmeldung verlangt.
Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht benötigen keine Zustimmung des anderen Elternteils. Ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht — etwa der Sorgerechtsbeschluss des Familiengerichts — beschleunigt den Vorgang.
Welche Stellen informiert das Bürgeramt automatisch?
Das Bürgeramt leitet die Adressänderung automatisch an 4 Stellen weiter: das Finanzamt, die Kfz-Zulassungsstelle, das Standesamt und die zuständige Religionsgemeinschaft (bei Kirchenmitgliedern). Die Rundfunkbeitragsstelle (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice) wird ebenfalls automatisch informiert.
Nicht automatisch informiert werden: Krankenkasse, Bank, Versicherungen, Arbeitgeber, Stromanbieter, Internetanbieter und ÖPNV-Abonnements. Diese Adressänderungen muss der Meldepflichtige selbst vornehmen.
💬 Meine Einschätzung
Die gängige Annahme lautet: Die Wohnsitz-Ummeldung ist eine lästige Pflicht, die man „irgendwann nach dem Umzug“ erledigt. In der Praxis zeigt sich aber: Wer die Ummeldung als ersten Schritt direkt nach dem Einzug plant, spart sich erheblichen Aufwand. Denn viele Folgeprozesse — von der Kfz-Ummeldung über die Änderung des Steuerbescheids bis zur Aktualisierung des Wahlregisters — setzen die abgeschlossene Wohnsitzanmeldung voraus. Die Ummeldung ist kein isolierter Verwaltungsakt, sondern der Startpunkt für eine Kette von 8–12 Adressänderungen, die ohne Meldebestätigung nicht möglich sind. Die 14-Tage-Frist ist dabei weniger eine Schikane als ein sinnvoller Taktgeber.
- Frist: 14 Tage ab Einzugsdatum (§ 17 BMG), Wochenenden und Feiertage zählen mit
- Kosten: Die Ummeldung selbst ist gebührenfrei — eine Meldebestätigung kostet 5–12 Euro
- Pflicht-Dokumente: Personalausweis oder Reisepass und Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 BMG)
- Online-Ummeldung über eWA in ausgewählten Städten mit eID und AusweisApp möglich
- Bußgeld bei Verspätung: 10–1.000 Euro je nach Dauer und Bundesland
- Abmeldung am alten Wohnort bei Umzügen innerhalb Deutschlands nicht nötig — das neue Bürgeramt informiert die alte Meldebehörde
Häufige Fragen zur Wohnsitz-Ummeldung
Diese 5 Fragen ergänzen die obigen Hauptkapitel um Detail-Aspekte, die bei der Ummeldung regelmäßig auftreten.
Muss ich mich auch bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt ummelden?
Ja. § 17 Abs. 1 BMG unterscheidet nicht zwischen innerstädtischen und überregionalen Umzügen. Jeder Wohnsitzwechsel — auch innerhalb derselben Gemeinde — ist innerhalb von 14 Tagen beim Bürgeramt zu melden. Der Vorgang heißt in diesem Fall offiziell „Ummeldung“, nicht „Anmeldung“.
Kann ich eine andere Person zur Ummeldung schicken?
Ja. Eine bevollmächtigte Person kann die Ummeldung übernehmen. Dafür sind 3 Dokumente nötig: eine schriftliche Vollmacht mit Unterschrift des Meldepflichtigen, der Personalausweis des Meldepflichtigen und der Personalausweis der bevollmächtigten Person. Die Vollmacht muss keine notarielle Beglaubigung haben.
Wie lange dauert der Termin beim Bürgeramt?
Der Termin dauert in der Regel 10–15 Minuten. Das Bürgeramt prüft die Unterlagen, erfasst die neue Adresse im Melderegister und aktualisiert den Chip des Personalausweises. Bei Familien mit Kindern verlängert sich der Termin auf 15–25 Minuten, da jedes Familienmitglied einzeln erfasst wird.
Bekomme ich automatisch eine Meldebestätigung?
Nein. Die Meldebestätigung ist ein separates Dokument, das auf Antrag ausgestellt wird und je nach Kommune zwischen 5 und 12 Euro kostet. Beim Bürgeramt-Termin erhält der Meldepflichtige den aktualisierten Personalausweis als Adressnachweis — die Meldebestätigung ist zusätzlich erforderlich, wenn Banken, Arbeitgeber oder Versicherungen einen schriftlichen Nachweis verlangen.
Was ändert sich bei der Ummeldung am Personalausweis?
Das Bürgeramt aktualisiert die im Chip gespeicherte Adresse und bringt einen Adressaufkleber auf die Rückseite des Personalausweises auf. Der Ausweis bleibt gültig — ein neuer Ausweis ist nicht erforderlich. Bei der Online-Ummeldung über eWA wird der Chip nicht automatisch aktualisiert; dafür ist ein einmaliger Besuch beim Bürgeramt nötig.
Quellen und weiterführende Literatur
Die folgenden Quellen bilden die rechtliche und praktische Grundlage dieses Ratgebers.
- Bundesmeldegesetz (BMG) — Volltext · gesetze-im-internet.de · Rechtsgrundlage für Meldefristen (§ 17), Wohnungsgeberbestätigung (§ 19), Zweitwohnsitz (§ 21) und Bußgelder (§ 54)
- Personalausweisportal des BMI · personalausweisportal.de · Informationen zur eID-Funktion und zur elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA)
- BundID — Nutzerkonto des Bundes · id.bund.de · Registrierung für die Online-Ummeldung und weitere digitale Verwaltungsleistungen
- Immowelt — Wohnungsgeberbestätigung · immowelt.de · Muster-PDF und Erläuterung der Pflichtangaben nach § 19 BMG
- Adresshelfer — Ummeldung beim Bürgeramt · adresshelfer.de · Praxisratgeber mit Checkliste und Bußgeldtabelle nach Bundesland